Kommissär

Kommissär
Kommissar

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Kom|mis|sar [kɔmɪ'sa:ɐ̯], der; -s, -e, Kom|mis|sa|rin [kɔmɪ'sa:rɪn], die; -, -nen:
1. Person, die von einem Staat mit einem besonderen Auftrag ausgestattet ist und spezielle Vollmachten hat:
ein hoher Kommissar; eine Kommissarin übernahm die Verwaltung des Gebietes.
Zus.: Staatskommissar, Staatskommissarin.
2. Person, besonders bei der Polizei, mit einem bestimmten Dienstgrad:
der Kommissar tappt noch im Dunklen; die Kommissarin ist dem Verbrecher auf der Spur.
Zus.: Kriminalkommissar, Kriminalkommissarin, Polizeikommissar, Polizeikommissarin.

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Kom|mis|sar 〈m. 1〉 Sy 〈oberdt.〉 Kommissär
1. im Auftrag des Staates arbeitende, mit diversen speziellen Vollmachten ausgerüstete Person (Staats\Kommissar)
2. einstweiliger Vertreter eines Beamten
3. Dienstrang im Polizeidienst (Polizei\Kommissar, Kriminal\Kommissar)
[<commissari (15. Jh.) <mlat. commissarius „mit der Besorgung eines Geschäftes Betrauter“; zu lat. committere „zusammenbringen, anvertrauen“]

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Kom|mis|sar , der; -s, -e [spätmhd. commissari (Pl.) < mlat. commissarius = Beauftragter; zu lat. committere = ausüben; anvertrauen, zu: mittere = schicken, beauftragen]:
1. jmd., der von einem Staat mit einem besonderen Auftrag ausgestattet ist u. spezielle Vollmachten hat:
das Gebiet wird von einem K. verwaltet.
2.
a) <o. Pl.> Dienstgrad, Dienstrang, bes. bei der Polizei;
b) Träger des Dienstgrades Kommissar (2 a):
der K. tappt noch im Dunklen;
K. Zufall (Zufall, der zur Aufklärung eines Verbrechens führt).

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Kommissar
 
[mittellateinisch »Beauftragter«, zu lateinisch committere »anvertrauen«, »übertragen«] der, -s/-e, Kommissär, eine meist vom Staat mit bestimmten Aufgaben betraute Person; auch Amtsbezeichnung (Distrikts-, Polizei-, Regierungs-, Landes-, Staatskommissar). Vielfach heißen Kommissare oder »Beauftragte« die Amtsträger, die vom Staat zur Ausübung der Staatsaufsicht über bestimmte Einrichtungen eingesetzt oder zur vorübergehenden (kommissarischen) Verwaltung einer Selbstverwaltungskörperschaft bestellt werden; so sehen in Deutschland die Gemeindeordnungen die Einsetzung eines Beauftragten durch die Gemeindeaufsichtsbehörde vor, wenn ein Gemeindeorgan zur Erfüllung seiner Aufgaben außerstande oder nicht bereit ist und sonstige, weniger einschneidende Befugnisse der Aufsichtsbehörde nicht ausreichen. Der Kommissar tritt dann je nach Umfang und Inhalt seines Auftrages neben oder an die Stelle des Gemeindeorgans. Nach 1918 gab es außerdem Reichskommissare für bestimmte Aufgaben (z. B. für Preisüberwachung). Im nationalsozialistischen Deutschland waren Reichskommissare in den nach 1939 besetzten Gebieten eingesetzt. In der Bundesrepublik Deutschland bestellten die drei Westmächte 1949 Hohe Kommissare, die bis 1955 die Kontrollbefugnisse der Alliierten ausübten (Alliierte Hohe Kommission). Nach Art. 84 GG können Beauftragte (Bundeskommissare) im Rahmen der Bundesaufsicht zu obersten Landesbehörden entsandt werden; außerdem kann ein Bundeskommissar zur Durchführung des Bundeszwangs bestellt werden (Art. 37 GG).
 
Im russischen Bürgerkrieg (1918-21) schufen die Bolschewiki die Funktion des politischen Kommissars.
 

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Kom|mis|sar, der; -s, -e [spätmhd. commissari (Pl.) < mlat. commissarius = Beauftragter; zu lat. committere, ↑kommittieren]: 1. jmd., der von einem Staat mit einem besonderen Auftrag ausgestattet ist u. spezielle Vollmachten hat: das Gebiet wird von einem K. verwaltet. 2. a) <o. Pl.> Dienstgrad, Dienstrang, bes. bei der Polizei; b) Träger des Dienstgrades ↑Kommissar (2 a): der K. tappt noch im Dunklen; *K. Zufall (Zufall, der zur Aufklärung eines Verbrechens führt): Wahrscheinlich könne nur „Kommissar Zufall“ den Tod des Mädchens klären helfen (MM 13./14. 2. 88, 12).

Universal-Lexikon. 2012.

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